Das genaue Gründungsdatum des Ordens ist nicht bekannt, es lag wohl zwischen 1118 und 1121. Schwierigkeiten der Datierung beruhen auf dem zeitgenössischen Stil der Urkunden. Das Konzil von Troyes, in dessen Rahmen die erste urkundliche Erwähnung fällt, ist zeitgenössisch
für den Januar 1128 verbrieft.[2] Allerdings wurden damals in
Südfrankreich die Urkunden im sogenannten Stil Mariä Verkündigung
datiert, in dem der Jahresbeginn am 25. März begangen wird, so dass der urkundliche 13. Januar 1128 wahrscheinlich der 13. Januar 1129 nach heutiger Zeitrechnung war. Diese Deutung ist,
wie fast alles in der frühen Ordensgeschichte, nicht unumstritten. In der betreffenden Urkunde wird vom neunten Gründungsjahr gesprochen, was, mit der oben genannten Einschränkung, auf eine
Gründung im Jahre 1119 oder 1120 schließen lässt.
Zu dieser Zeit war Jerusalem ein Anziehungspunkt für viele Pilger und Abenteurer aus Europa. Kurz nach dem ersten Kreuzzug stand der Seeweg offen. Die
Straßen von der Küste ins Landesinnere waren jedoch sehr unsicher. Die zahlreichen Pilger in den bergigen Regionen der Strecke von Jaffa über Ramla nach Jerusalem zogen Räuber an. Der Großteil des Kreuzritterheeres war nach Europa
zurückgekehrt, weshalb kaum Schutz vor Überfällen bestand. Aller Wahrscheinlichkeit nach waren es Hugo von Payns,
Gottfried von Saint-Omer und sieben weitere französische Ritter, die daher einen Orden
gründeten, dessen Aufgabe es sein sollte, die Straßen des heiligen Landes für die christlichen Reisenden zu sichern. Die Ritter legten vor dem Patriarchen von Jerusalem ein Ordensgelübde ab. Neben den „klassischen“
Gelübden, die sich auf Armut, Keuschheit und Gehorsam bezogen, verpflichteten sich die Ordensbrüder jedoch zudem, den Schutz der Pilger sicherzustellen.
Als weitere Gründungsmitglieder gelten neben Hugo von Payns und Gottfried von Saint-Omer auch Andreas von
Montbard (ein Onkel Bernhards von Clairvaux), Gundomar, Gudfried, Roland, Payen von
Montdidier, Gottfried Bisol und Archibald von Saint-Amand. Die frühe Ordensbezeichnung lautete Paupere Militie Christi (Arme Ritter Christi). Der neue König von Jerusalem, Balduin II., überließ den Templern im Jahre 1119 die Gebäude seines ehemaligen Palastes auf dem
Tempelberg. Er selbst bezog einen neugebauten Palast beim
Davidsturm. Der Orden nannte sich daraufhin Pauperes commilitones Christi templique Salomonici
Hierosalemitanis (Arme Ritter Christi und des Tempels von Salomon zu Jerusalem), woraus sich dann die heute üblichen Bezeichnungen Tempelritter, Templer und Templerorden
ableiten.
Ordensregeln
Die Statuten des Ordens basierten auf der Regel des Benedikt von Nursia aus dem 6. Jahrhundert.
Die erste Version wurde in lateinischer Sprache 1129 auf der Synode von Troyes verfasst. Bis 1260
wurden die ursprünglich 72 Artikel auf 686 erweitert. Die Regel wurde schon früh ins Französische übersetzt, da die wenigsten Templer des Lateinischen mächtig waren. Die Ergänzungen betreffen vor
allem den militärischen Bereich, sowie die Strafen für Vergehen gegen die Ordensregeln. Das von Bernhard von Clairvaux 1139 verfasste Lob der neuen Ritterschaft, eine
Rechtfertigungsschrift für die neue Lebensform der Mönchsritter, wurde ebenfalls in den Regeltext integriert.[3]
Die 72 Ordensregeln beinhalteten:
- Wie die Brüder am Gottesdienst teilnehmen sollen
- Wie viele Vaterunser die Brüder beten sollen, wenn sie am Gottesdienst nicht teilnehmen können
- Was nach dem Tod eines Ordensbruders zu tun ist
-
Kapläne und Kleriker erhalten nichts außer Unterhalt und
Kleidung
- Was nach dem Tod eines auf Zeit Dienenden getan werden soll
- Ordensbrüder sollen keine Gelübde machen
- Wann man beim Gottesdienst stehen oder sitzen soll
- Vom gemeinsamen Mahl
- Beim Mittags- und Abendessen soll eine heilige Lesung vorgetragen werden
- Dreimal in der Woche soll es Fleisch für die Gesunden geben
- Über die Ordnung bei den Mahlzeiten
- An den restlichen Tagen sollen zwei oder drei Gemüsegerichte oder andere Gerichte genügen
- Welche Speisen am Freitag gereicht werden sollen
- Nach der Mahlzeit sollen sie immer ein Dankgebet zu Gott sprechen
- Der Zehnte eines jeden Brotes soll immer dem Almosenpfleger gegeben werden
- Es ist in das Belieben des Meisters gestellt, den Brüdern vor der Komplet ein Glas Wein oder Wasser ausschenken zu lassen
- Nach der Komplet soll Schweigen gehalten werden. Nur bei zwingender Notwendigkeit darf es gebrochen werden
- Erschöpfte brauchen nicht zur Matutin aufstehen, sondern dürfen mit Erlaubnis des Meisters liegen bleiben
- Ritter und die anderen Brüder erhalten das gleiche Essen
- Wie und auf welche Weise die Ritter und die anderen zum Kloster Gehörenden gekleidet sein soll.
- Dienende Brüder sollen keine weißen Mäntel tragen
- Nur den Ordensrittern steht der weiße Mantel zu
- Wie die alte Kleidung an die Knappen, die dienenden Brüder und an die Armen verteilt werden soll
- Sie sollen nur Schaffelle haben
- Wer Besseres begehrt, soll Einfacheres erhalten
- Wie Kleidung und Schuhe beschaffen sein sollen und welche Anzahl man haben soll
- Der Kleiderverwalter soll auf die Gleichheit der Bekleidung achten
- Von der Überflüssigkeit der Haare, des Backenbarts und des Schnurrbartes
- Von Schnabelschuhen und Schuhschleifen und der Länge der Gewänder bei den nicht auf Dauer Dienenden
- Von der Zahl der Pferde und Knappen
- Keiner soll sich anmaßen, seinen Knappen, der aus Liebe dient, zu schlagen
- Wie die auf Zeit dienenden Brüder aufgenommen werden
- Keiner soll nach seinem eigenen Willen, vielmehr (nur) auf Befehl des Meisters ausgehen
- Keiner soll für sich persönlich ein Pferd oder Waffen fordern
- Von den Zügeln, Steigbügeln und den Sporen
- Überzüge über Lanzen, Spieße und Schilde sind nicht zugelassen
- Wie die Futtersäcke der Pferde sein sollen
- Von der Vollmacht des Meisters, des einen Sachen einem anderen zu geben
- Es ist keinem Bruder erlaubt, ohne Befehl des Meisters seine Sachen zu tauschen
- Einer soll vom anderen nichts verlangen, außer unbedeutende Dinge und nur der Bruder vom Bruder
- Vom Verschluss am Reitsack und Koffer ohne Erlaubnis des Meisters
- Ob ein Ordensbruder ohne Erlaubnis Briefe schreiben oder empfangen darf
- Es ist nicht erlaubt, mit einem anderen über seine Fehler oder die anderer zu schwatzen
- Keiner soll mit dem Vogel einen anderen Vogel fangen
- Sie sollen sich vor jeder Gelegenheit zur Jagd hüten
- Hinsichtlich des Löwen gibt es keine Vorschriften
- Hört über jede von euch abverlangte Sache das Urteil (erg. des Gerichts)
- Ähnlich soll über alle euch genommenen Sachen verfahren werden
- Es ist allen Professrittern erlaubt, Land und Leute zu haben
- Von den kranken Rittern und anderen Brüdern
- Wie deren Pfleger sein sollen
- Keiner soll den anderen zum Zorn reizen
- In welcher Form man mit Verheirateten verfahren soll
- Es ist nicht erlaubt, weiterhin Schwestern zu haben
- Es ist nicht gut, mit Exkommunizierten Umgang zu pflegen
- Wie die Brüder, die neu zum Eintritt kommen, aufzunehmen sind
- Wann alle Brüder zum Rat zu rufen sind
- Wie gebetet wird
- Ob es von Übel ist, den Eid eines Dienenden anzunehmen
- Wie Knaben aufgenommen werden sollen
- Wie die Greise geehrt werden sollen
- Ob es nützlich ist, allen gleichermaßen Verpflegung und Kleidung zu geben
- Von Brüdern, die durch verschiedene Provinzen reisen
- Von zu erhebenden Zehnten
- Von leichten und schweren Vergehen
- Durch welche Schuld ein Bruder nicht mehr angenommen (d. h. ausgestoßen) wird
- Vom Osterfest bis zum Fest Allerheiligen soll ein Bruder, wenn er will, nur ein leinenes Hemd haben
- Wie viele und welche Leintücher in den Betten nötig sind
- Von zu meidenden Murren
- Sie sollen ihre Aufmerksamkeit nicht auf das Angesicht von Frauen richten
- Keiner soll Pate sein
- Von den Vorschriften